wemake logo
X Close

Hey, contact us.

Cornelius in Stuttgart

+49 176 / 600 26 485

Matthias in Köln

+49 179 / 920 44 45
hey@wemake.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Anbieter Cornelius und Matthias Bierer (im Folgenden: WEMAKE) bieten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Filmproduktion gegenüber Kunden (im Folgenden: Kunde) an. Die Leistungen reichen von der Ideenentwicklung und Konzeption bis hin zur Aufnahme, Musikkomposition, Produktion und der Post Production von Filmen. Darüber hinaus verkauft WEMAKE Lizenzen von Film- und Musikwerken. „Komposition“ im Sinne der AGB sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).
(2) Der Kunde ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Im Falle der Buchung von Dienstleistungen von WEMAKE kommt der Vertragsschluss durch Unterschrift des Kunden auf dem Angebot oder dem Vertrag zustande. Ein Vertragsschluss über E-Mail oder Telefon ist möglich, soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und WEMAKE dem Kunden eine Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail zugesendet hat.
(4) Im Falle des Kaufes von Film- oder Musiklizenzen sowie der Beauftragung zur Erstellung von Konzepten kommt der Vertragsschluss zustande, wenn der Kunde das Angebot von WEMAKE annimmt und WEMAKE den Auftrag in einer Auftragsbestätigung via E-Mail oder Post bestätigt.
(5) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Film- und Musikaufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion vorgelegt werden, durch WEMAKE ausgewählt. Der Kunde erhält ausschließlich bearbeitetes Material in einer Videodatei. Die Auflösung des Materials richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten ist ausgeschlossen bzw. bedarf der schriftlichen Bestätigung durch WEMAKE.
(6) Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist WEMAKE hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt auch für die Komposition der Szenerie, die Auswahl von Mitwirkenden, den Aufnahmeort und der angewendeten optisch-technischen Mittel, sowie dem Schnitt. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen keinen Mangel dar. Eventuelle nachträgliche Änderungswünsche können gesondert berechnet werden.
(7) Ein Aufnahmetermin kann reserviert werden, gilt allerdings erst bei Erhalt der vereinbarten Anzahlung als gebucht. Bis Erhalt der Anzahlung kann der Termin anderweitig vergeben werden.

§ 2 PREISE, ZAHLUNGSABWICKLUNG UND MEHRAUFWAND

(1) Es gelten die auf der Webseite und in den Angeboten von WEMAKE angegebenen Preise. Für die Herstellung der filmischen und musikalischen Aufnahmen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Kunden zu tragen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, weist WEMAKE die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
(2) Der Kunde schuldet bei Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Auftragssumme, mindestens aber 50,00 EUR, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Summe ist zahlbar binnen drei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung.
(3) Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist WEMAKE berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann WEMAKE Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand nach Teilen sowie zusätzlich eine Anzahlung gemäß Abs. 2 vorab verlangen.
(4) Die Zahlungsart der Leistungen und Produkte erfolgt nach der Vereinbarung der Parteien.
(5) Mehraufwand, der den im Angebot von WEMAKE aufgeführten Rahmen übersteigt, wird entsprechend der Kalkulation im Angebot vergütet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen durch WEMAKE werden gesondert berechnet. WEMAKE weist den Kunden darauf hin, wenn eine Abweichung der Kosten von 15% oder mehr zu erwarten ist. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die WEMAKE nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von WEMAKE, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält WEMAKE auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde nachweist, dass WEMAKE kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden kann WEMAKE auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
(6) Konzeptionelle Leistungen (Beratung etc.) sind im Honorar von WEMAKE nicht enthalten, soweit nicht anders vereinbart. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
(7) Der Rechnungsbetrag ist zahlbar binnen sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung.
(8) In Falle des Verzuges hat der Kunde WEMAKE für das Jahr Verzugszinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer, so betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(9) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch WEMAKE nicht aus.

§ 2A VERSAND VON FILM- UND MUSIKWERKEN, EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die auf Datenträger gelieferten Werke im Eigentum von WEMAKE.
(2) Sämtliche Rechte an digital übermittelten Inhalten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei WEMAKE.
(3) Der Versand erfolgt durch ein Logistikunternehmen nach Wahl von WEMAKE. Das Versandrisiko trägt WEMAKE nur, wenn der Kunde Verbraucher ist.

§ 2B KONZEPTE, LAYOUTS

(1) Sämtliche Rechte an Konzepten und Ideen von WEMAKE zur Umsetzung von filmischen und musikalischen Werken verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei WEMAKE.
(2) Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen von WEMAKE. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.

§ 2C AUFNAHMEN MIT DROHNEN

(1) Wünscht der Kunde Bilder/Videos, für deren Anfertigung der Einsatz von Kameradrohnen, Multikoptern, ähnlich unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen notwendig ist, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(2) Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen, sowie der geltenden Gesetze und behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.
(3) Im Besonderen gilt dies für folgende Rahmenbedingungen:
– keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
– keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
– Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (teilweise eingeschränkt durch andere Drohnen-Modelle)
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sonder genehmigung möglich)
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
(4) Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, holt WEMAKE diese ein, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.

§ 3 ABSAGE VON TERMINEN, STORNIERUNGSKOSTEN

(1) Der Kunde ist berechtigt den Aufnahmetermin zu stornieren. Storniert der Kunde den Auftrag, so sind folgende Vergütungsgrundsätze geltend:
– bis 70 Tage vor dem ersten Aufnahmetermin: 10% des vereinbarten Zahlungsbetrags
– 69 Tage bis 35 Tage vor dem ersten Aufnahmetermin: 30% des vereinbarten Zahlungsbetrags
– 34 Tage bis 1 Tag vor dem ersten Aufnahmetermin: 50% des vereinbarten Zahlungsbetrags
– Am Tag der Aufnahme: 100% des vereinbarten Zahlungsbetrags
(als Tage zählen auch Wochenendtage und Feiertage)
(2) Externe Kosten (z.B. Miete für Location und Equipment, Gage für Schauspieler) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit diese angefallen sind und nicht von WEMAKE kostenfrei storniert werden können.
(3) Bereits erfolgte Zahlungen werden (ggf. anteilig) nach Wahl des Kunden zurückerstattet oder als Gutschrift für einen neuen Termin einbehalten.
(4) WEMAKE ist berechtigt den Aufnahmetermin kurzfristig abzusagen, wenn dies aufgrund von Wetterbedingungen oder Krankheit der Ausführenden von WEMAKE erforderlich ist. WEMAKE informiert den Kunden in diesem Fall so früh wie möglich über den Ausfall des Termins. Treten schlechte Wetterbedingungen während der Durchführung eines Termins auf, so ist WEMAKE berechtigt den Termin zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen oder vollständig abzubrechen. Dem Kunden entstehen keine Mehrkosten bei Abbruch oder Verschiebung des Termins durch WEMAKE. Dem Kunden wird bei Ausfall oder Abbruch des Termins ein Ersatztermin angeboten.
(5) Die Parteien können abweichende Vereinbarungen bezüglich der Stornierungskosten treffen.

§3A RÜCKTRITTSVORBEHALT

Modifiziert der Kunde seine Wünsche in einem erheblichen Umfang nach Vertragsabschluss, so behält sich WEMAKE das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. Die Definition und Beurteilung der Erheblichkeit des Umfangs liegt bei WEMAKE, um dem Risiko eines Lieferverzugs entgegenzuwirken.

§ 4 HAFTUNG

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WEMAKE, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WEMAKE nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Absage oder Verzögerung eines Termins aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt und sonstiger nicht durch WEMAKE zu vertretender Gründe, begründet keine Schadensersatzansprüche des Kunden. Dem Kunden wird ein Ersatztermin angeboten, der keine Mehrkosten verursacht. Der Kunde bleibt zur Zahlung des Honorars für den ursprünglichen Termin verpflichtet.
(4) Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(5) Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände und Gebäude (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Filmvorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Kunde zu sorgen. Er stellt WEMAKE diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. WEMAKE garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urhebern, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
(6) Die Einschränkungen der Haftung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WEMAKE, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(7) Cornelius Bierer und Matthias Bierer arbeiten rechtlich getrennt als Einzelunternehmer und schließen die gegenseitige Haftung aus.

§ 4A GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE

(1) WEMAKE haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom WEMAKE gelieferte Sachen 12 Monate.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Kunden Mängel WEMAKE unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch WEMAKE bereit zu halten.
(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Bild- und Tonqualität und in Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist.
(4) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von WEMAKE gelieferten Werken nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 5 URHEBERRECHTE

(1) Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Film- und Musikwerken zur einmaligen Verwendung. Ist der Kunde Verbraucher, so ist das Nutzungsrecht auf die private Nutzung beschränkt. Gewerbliche Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, dem Kunden nicht gestattet.
(2) WEMAKE überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. WEMAKE bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, etc) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, ist WEMAKE berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens drei Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fallen die Rechte mit Ablauf der Nachfrist auf WEMAKE zur ausschließlichen Verwertung zurück. Vergütungsansprüche von WEMAKE nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.
(3) WEMAKE darf das im Auftrag des Kunden entstandene Material zur Eigenwerbung nutzen und insbesondere im Internet veröffentlichen. Der Kunde kann dagegen in schriftlicher Form Einspruch erheben. Erhebt der Kunde Einspruch, so erhöht sich der ursprüngliche Preis um 15% und kann auch im Nachhinein, bei Widerruf des Einspruches, verrechnet werden. Gegen einzelne Aufnahmen die der Kunde als unangemessen oder unvorteilhaft ansieht, kann auch ohne Aufpreis auf die Nutzung verzichtet werden; die Entscheidung darüber obliegt WEMAKE.
(4) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
(5) Der Kunde hat das von WEMAKE übermittelte Material sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben, soweit nicht anders vereinbart.
(6) Mit der Lieferung wird dem Kunden lediglich das Nutzungsrecht im Rahmen einer weltweiten Standard-Lizenzfreigabe eingeräumt. Dies umfasst die Nutzung des Materials im Internet, in sozialen Netzwerken und auf Videoplattformen für den Zeitraum von 12 Monaten, soweit nicht anders vereinbart.
(7) Jede über Abs. 6 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch WEMAKE. Dies gilt insbesondere für: eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, bei Werbemaßnahmen, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Materials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Materials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, USB-Sticks, Speicherkarten etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Materials gemäß Abs. 5 dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe des Film- und Musikmaterials im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
(8) Veränderungen des Materials durch Schnitt, Montage, Hinzufügen von Effekten oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch WEMAKE gestattet. Auch darf das Material nicht nachgestellt, abgefilmt oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
(9) Dem Kunden ist es untersagt, die Bild- und Tonspur des Filmmaterials getrennt voneinander zu verwenden oder zu vervielfältigen.
(10) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von WEMAKE vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Film, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(11) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von WEMAKE aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
(12) Der Weiterverkauf von durch WEMAKE zur Verfügung gestelltem Material oder eingeräumten Lizenzen ist nur mit schriftlicher Einwilligung von WEMAKE gestattet.

§ 5A VERTRAGSSTRAFE

Bei jeglicher unberechtigten ohne Zustimmung durch WEMAKE erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Materials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche von WEMAKE.

§ 5B AUFBEWAHRUNG VON FILM- UND MUSIKMATERIAL

WEMAKE archiviert die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für bis zu drei Jahre. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.

§ 5C PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Filmaufnahmen von WEMAKE digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name WEMAKE mit den Filmdaten elektronisch verknüpft wird.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und WEMAKE als Urheber des Materials klar und eindeutig identifizierbar ist.
(3) Die Parteien können unter Einhaltung der Schriftform abweichende Regelungen von Abs. 1 und 2 treffen.
(4) Der Kunde versichert, dass er dazu als Inhaber aller erforderlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, WEMAKE mit der elektronischen Bearbeitung und Vervielfältigung fremder Film- und Musikwerke zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt WEMAKE von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(5) WEMAKE weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden eingesetzt werden sollen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Kunde nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist WEMAKE berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Kunden auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(7) Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, alle anfallenden Gebühren der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Für etwaige Verletzungen von Urheber- und Nutzungsrechten Dritter haftet allein der Kunde. WEMAKE ist im Falle der Verwendung vom Kunden zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält WEMAKE insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Datenschutz

(1) Der Kunde ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit WEMAKE, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(2) Die Rechte des Kunden ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:

– Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
– Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
– Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
– Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
– Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
– Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
– Artikel 21 – Widerspruchsrecht
– Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
– Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(3) Zur Ausübung der Rechte, wird der Kunde gebeten sich per E-Mail an WEMAKE oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

§ 7 STREITSCHLICHTUNG

(1) Die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgender Internetadresse erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
(2) WEMAKE ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 8 Beauftragung von Dritten

WEMAKE ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen WEMAKE und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz von WEMAKE, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 10 Geltungsbereich der AGB und Änderungen

(1) Mit der Beauftragung erklärt sich der Kunde mit den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch WEMAKE geändert werden, soweit triftige Gründe vorliegen.

§ 11 Nebenabreden

Nebenabreden zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: 07.05.2018